Apotheker-Prüfungen

Kenntnisprüfung Apotheker: Arzneimittelrecht

140 Fragen zu Arzneimittelrecht stehen in der App, jede mit ausformulierter Antwort zum Aufsagen. Drei davon hier vollständig.

Welche Aufgaben hat das BfArM?
Antwort

Das BfArM ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesgesundheitsministeriums. Seine Arbeit lässt sich in fünf Felder ordnen:

Zulassung und Registrierung von Arzneimitteln, dazu die Verlängerung, das Ruhen und den Widerruf.

Pharmakovigilanz — es sammelt und bewertet Meldungen über Arzneimittelrisiken und führt das Stufenplanverfahren durch, bis hin zu Rückruf und Widerruf.

Klinische Prüfungen — es genehmigt sie gemeinsam mit der Ethikkommission.

Betäubungsmittelverkehr — als Bundesopiumstelle erteilt es die Erlaubnisse, führt die Nachweise und gibt die BtM-Formblätter aus. Seit 2024 gehört auch das Medizinal-Cannabis dazu.

Medizinprodukte — Risikobewertung, Vigilanz und Beteiligung an den europäischen Verfahren.

In der Praxis

Was das BfArM nicht tut, wird ebenso gern gefragt. Es setzt keine Preise fest und entscheidet nicht über die Erstattung — das ist Sache des G-BA und der Krankenkassen. Es beaufsichtigt keine Apotheken. Und es erteilt keine Approbation.

Für die Offizin sind vor allem drei Erzeugnisse des Hauses greifbar: die Datenbanken über zugelassene Arzneimittel, die Liste der Lieferengpässe und die Rote-Hand-Briefe, die im Einvernehmen mit dem BfArM verschickt werden.

Merke: Zulassen, überwachen, prüfen, Opium verwalten. Preise und Erstattung gehören nicht dazu.
Dürfen Arzneimittel im Reisegewerbe verkauft werden?
Antwort

Nein. Das Arzneimittelgesetz verbietet es. Weder dürfen Arzneimittel im Reisegewerbe feilgeboten werden, noch darf man dort Bestellungen einsammeln.

Das Verbot ist umfassend: Es gilt nicht nur für apothekenpflichtige, sondern auch für freiverkäufliche Arzneimittel. An der Haustür, auf dem Wochenmarkt, auf der Kaffeefahrt — überall dort ist der Handel mit Arzneimitteln untersagt.

Der Grund liegt auf der Hand: Beim Reisegewerbe fehlt der feste Betrieb, an dem Aufsicht, Beratung und Rückverfolgbarkeit ansetzen könnten.

Rechtsgrundlage

§ 51 AMG. Ausnahmen bestehen nur in engem Rahmen, etwa gegenüber Fachkreisen auf Fachmessen.

In der Praxis

Die klassische Prüfungsvariante lautet: *Auf einer Kaffeefahrt werden Nahrungsergänzungsmittel gegen Gelenkschmerzen angeboten — was sagen Sie dazu?*

Die Antwort führt über zwei Stufen. Erst die Einstufung: Wird mit einer Heilwirkung geworben, kann das Erzeugnis nach seiner Aufmachung ein Präsentationsarzneimittel sein. Und dann greift das Verbot des Reisegewerbes, und zusätzlich das Verbot, ein nicht zugelassenes Arzneimittel in Verkehr zu bringen.

Davon zu unterscheiden ist der Botendienst der Apotheke: Der ist kein Reisegewerbe, sondern die Zustellung aus einem festen Betrieb heraus an einen Kunden, der bestellt hat.

Merke: Kein Arzneimittel an der Haustür — auch kein freiverkäufliches.
Dürfen Sie ein bedenkliches Arzneimittel als Rezeptur herstellen?
Antwort

Nein — unter keinen Umständen. Das Verbot bedenklicher Arzneimittel gilt ohne Ausnahme, und es gilt auch für die Rezeptur.

Weder ein ärztliches Rezept noch der ausdrückliche Wunsch des Patienten noch eine schriftliche Haftungsübernahme des Arztes machen die Herstellung zulässig. Es gibt hier kein Ermessen: Wer eine bedenkliche Zubereitung anfertigt und abgibt, macht sich strafbar.

Die Apotheke muss die Verordnung deshalb ablehnen und mit dem Arzt sprechen.

Rechtsgrundlage

§ 5 AMG verbietet, bedenkliche Arzneimittel abzugeben oder am Menschen anzuwenden; die Plausibilitätsprüfung folgt aus § 7 ApBetrO.

In der Praxis

Wo Sie nachsehen: Die AMK führt eine fortlaufend gepflegte Zusammenstellung bedenklicher Rezeptursubstanzen; die Bundesoberbehörden veröffentlichen ihre Bescheide dazu. Diese Liste ist Ihr Arbeitsmittel — sie ändert sich, und ein Stoff, der vor Jahren gängig war, kann heute darunter fallen.

Beispiele, die häufig genannt werden: Chloroform, aristolochiasäurehaltige Pflanzenzubereitungen und hochdosierte estradiolhaltige Zubereitungen zur Anwendung auf der Haut.

Abzugrenzen davon sind zwei andere Fälle, die man nicht verwechseln darf:

Nicht plausibel — die Zubereitung ist pharmazeutisch fehlerhaft, etwa unverträgliche Bestandteile oder eine unmögliche Konzentration. Hier hilft die Rücksprache; nach Änderung kann hergestellt werden.

Bedenklich — hier hilft keine Rücksprache. Der Stoff bleibt verboten.

Merke: Bedenklich heißt: nein, ohne Verhandlung. Nicht plausibel heißt: Rücksprache.
Weitere Fragen aus Arzneimittelrecht (Antworten in der App):

… und 122 weitere.

Kenntnisprüfung Apotheker

2.201 Fragen der mündlichen Kenntnisprüfung mit ausformulierten Antworten — Recht, Pharmakologie, Klinische Pharmazie, Rezeptur und Galenik. Gegliedert in Antwort, Praxis, Rechtsgrundlage und Merksatz. Vollständig offline, ohne Konto, Einmalkauf ohne Abo.

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