Kenntnisprüfung Apotheker: Gefahrstoff- und Chemikalienrecht
75 Fragen zu Gefahrstoff- und Chemikalienrecht stehen in der App, jede mit ausformulierter Antwort zum Aufsagen. Drei davon hier vollständig.
Was steht in einem Sicherheitsdatenblatt?
Sechzehn Abschnitte, immer in derselben Ordnung:
Bezeichnung des Stoffes und der Firma; mögliche Gefahren; Zusammensetzung, mit Angabe der Bestandteile; Erste Hilfe; Brandbekämpfung; Verhalten bei unbeabsichtigter Freisetzung; Handhabung, dazu die Lagerung; Exposition — wie sie begrenzt und überwacht wird, samt persönlicher Schutzausrüstung; Eigenschaften, physikalische wie chemische; Stabilität, dazu die Reaktivität; Toxikologie; Umwelt; Entsorgung; Transport; Rechtsvorschriften; sonstiges, mit dem Datum der Fassung.
Welche Abschnitte man im Alltag wirklich aufschlägt:
Vier — die Erste Hilfe. Das ist der Abschnitt, den man vor dem Unfall gelesen haben muss. Sieben — Handhabung und Lagerung: Wohin damit im Regal? Acht — Schutzausrüstung: Welche Handschuhe, welche Brille, brauche ich den Abzug? Dreizehn — Entsorgung.
Daraus schreibt man die Betriebsanweisung: Sie ist im Grunde die auf eine Seite gebrachte Kurzfassung genau dieser vier Abschnitte, formuliert für den eigenen Arbeitsplatz.
Ein Punkt, der oft übersehen wird: Abschnitt sechzehn trägt das Datum. Ein Sicherheitsdatenblatt von vor zehn Jahren kann eine überholte Einstufung enthalten — dann stimmt auch Ihre Gefährdungsbeurteilung nicht mehr.
Darf die Apotheke Chemikalien abgeben, und wo steht das?
Ja. Die Abgabe von Chemikalien gehört zu den apothekenüblichen Waren und ist der Apotheke ausdrücklich erlaubt — sie ist historisch sogar eine ihrer ältesten Aufgaben.
Geregelt ist sie an zwei Stellen, und man sollte beide nennen:
Die Chemikalien-Verbotsverordnung, seit ihrer Neufassung 2019, bestimmt, wer abgeben darf, an wen, unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Dokumentation.
Die Apothekenbetriebsordnung erlaubt die Chemikalie als apothekenübliche Ware neben dem Arzneimittel.
Hinzu kommen für einzelne Stoffgruppen die EU-Explosivgrundstoffverordnung, die Biozidprodukte-Verordnung, REACH und das Grundstoffüberwachungsgesetz.
Was die Apotheke von der Drogerie unterscheidet: Sie hat das sachkundige Personal und darf deshalb auch Stoffe abgeben, die anderswo nicht über den Ladentisch gehen.
Was sie dabei nicht darf:
Keine Selbstbedienung. Eine Chemikalie steht nicht im Freiwahlregal.
Teilweise kein Versand — bei den Stoffen mit Abgabebeschränkung ist das persönliche Gespräch Teil der Vorschrift, und das lässt sich per Paket nicht ersetzen.
Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche, wo ein Mindestalter gilt.
Die praktisch nützlichste Quelle für den Alltag sind die Übersichten der ABDA zu den Abgabevorschriften; sie trennen private Anwender vom Gewerbe.
Ein Jäger möchte Wasserstoffperoxid 33 % — geben Sie ab?
Nein. Und die Begründung ist kurz: 33 % liegen über der Grenze von 12 %, die der Anhang I der Explosivgrundstoffverordnung für Wasserstoffperoxid zieht. Oberhalb dieses Wertes darf der Stoff Privatpersonen nicht zugänglich gemacht werden.
Der Jagdschein ändert daran nichts. Er ist keine Erlaubnis nach dieser Verordnung, und für den Ankauf tritt der Jäger als Privatmann auf.
Auch der Genehmigungsweg hilft ihm nicht. Die Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten zwar, eine behördliche Genehmigung oberhalb der Grenzwerte vorzusehen — Deutschland hat diese Möglichkeit nicht umgesetzt. Es gibt hier also kein Papier, das er beibringen könnte.
Bis 12 % dürfen Sie abgeben, mit Kennzeichnung, Dokumentation und Beratung.
Der Fall prüft, ob Sie zwei Schritte auseinanderhalten.
Erster Schritt: Darf ich überhaupt? Hier lautet die Antwort nein, und damit ist der Fall im Kern entschieden. Alles Weitere ändert nichts mehr.
Zweiter Schritt: Muss ich melden? Das hängt vom Auftreten des Kunden ab. Die Verwendung, die ein Jäger üblicherweise angibt — Reinigen, Bleichen, Präparieren —, ist plausibel. Bleibt es dabei, genügt die Ablehnung mit einer freundlichen Erklärung. Kann er den Zweck aber nicht begründen, will er auffällige Mengen oder besteht er auf Barzahlung, dann liegt eine verdächtige Transaktion vor, und die geht binnen 24 Stunden an das Landeskriminalamt.
Was Sie ihm anbieten können: die niedrigere Konzentration, oder den Hinweis auf den Fachhandel für gewerbliche Verwender — dort gelten für berufliche Abnehmer andere Regeln.
Antworten Sie im Gespräch nicht bloß mit „nein“. Nennen Sie die Zahl, die Verordnung und den Grund; genau daran erkennt ein Prüfer, dass Sie den Fall verstanden haben und nicht geraten.
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- Warum reicht ein Sicherheitsdatenblatt allein nicht?
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- Was gehört auf ein Kennzeichnungsetikett nach der CLP-Verordnung?
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… und 57 weitere.
Kenntnisprüfung Apotheker
2.201 Fragen der mündlichen Kenntnisprüfung mit ausformulierten Antworten — Recht, Pharmakologie, Klinische Pharmazie, Rezeptur und Galenik. Gegliedert in Antwort, Praxis, Rechtsgrundlage und Merksatz. Vollständig offline, ohne Konto, Einmalkauf ohne Abo.
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